Gesetze / Kleinbetragsverordnung
KBV§ 3 Änderung oder Berichtigung der gesonderten Feststellung von Einkünften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 23.09.2013 – 7 Sa 5/13
- BAG, 27.06.2019 – 2 ABR 2/19Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers - Zustimmungsersetzung Betriebsrat - Einhaltung KündigungserklärungsfristZitiert von 25
- BAG, 19.01.2010 – 3 ABR 19/08Betriebsübergang - Gleichbehandlung - BetriebsvereinbarungZitiert von 24
- LAG Hessen, 30.10.2019 – 18 Sa 655/19Zitiert von 1
- LSG Saarland, 14.12.2011 – L 2 KR 122/09Zitiert von 1
- BAG, 04.03.2026 – 7 ABR 39/24Betriebsratswahl - Zuordnungsabstimmung im Betriebsteil
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 08.12.2025 – 4 Sa 1021/24
- LAG Hamm, 08.12.2025 – 4 SLa 1122/24
- BAG, 02.07.2024 – 3 AZR 255/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KBV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KBV%202002/3#abs-1 (1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KBV%202002/3#abs-2 (2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen.